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Unsere Satzung vom April 2010    

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Herrschinger Insel".
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Herrsching am Ammersee.
  4. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München Registergericht eingetragen*.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Familienhilfe, Behindertenhilfe und der Altenhilfe sowie des öffentlichen Gesundheitswesens im Landkreis Starnberg.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer sozialen Informations-, Beratungs- und Koordinationsstelle in der Gemeinde Herrsching, die allgemeine soziale Beratung leistet, Selbsthilfegruppen und bürgerschaftliches Engagement (z.B. durch den Betrieb einer Freiwilligenagentur) fördert, um Rat und Hilfe Suchende zu unterstützen sowie deren Eigeninitiative und Kompetenzen zu fördern.

 
§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Für die Erreichung des Vereinszweckes sind folgende Mittel einzusetzen: 
    1.  Zuschüsse der Gemeinde,
    2.  Mitgliedsbeiträge,
    3.  Staatliche und sonstige Zuschüsse,
    4.  Spenden und sonstige Fördermittel.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein  oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder 
    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jedes Unternehmen werden, die Ziele gemäß dem Vereinszweck (§ 2 der Satzung) verfolgen.
  2. Fördermitglieder 
    Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche Person werden.
  3. Beiräte der Gemeinde Herrsching als Mitglieder
    In Abweichung von § 4 Abs. 1 können der Herrschinger Senioren-, Behinderten, und Jugendbeirat jeweils ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden und je ein weiteres Mitglied der jeweiligen Beiräte benennen, die mit der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand ordentliche Mitglieder im Trägerverein werden. Scheidet die oder der Benannte aus dem Beirat aus, endet auch die Mitgliedschaft im Verein. Der Beirat kann in diesem Fall eine Nachrückerin/einen Nachrücker benennen.
  4. Aufnahme in den Verein
    Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die schriftlich begründete Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung an die Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft durch:
    1. Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gemäß § 26 BGB.
    2. Ausschluss: Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit dem Betrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
    3. Tod,
    4. Verlust der Rechtsfähigkeit einer Mitgliedsorganisation.
  6.  Mitgliedsbeitrag:
    1. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder (§ 4 Abs. 1 und 2) entrichten jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
    2. Natürliche Personen mit Stimmrecht (§ 4 Abs. 3) sind von der Beitragszahlung befreit.

 
§ 5 Organe

Die Vereinsorgane sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 
§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/des ersten, zweiten, und dritten Vorsitzenden, einer Schriftführerin/einem Schriftführer, einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister und einer Beisitzerin/einem Beisitzer.
  2. Vorstand unter Abs. 1 ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Den Beisitzer bestimmt der Gemeinderat Herrsching aus seiner Mitte.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, ist für dieses Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine entsprechende Neuwahl durchzuführen.
  6. Wählbar sind nur die Delegierten der Mitgliederversammlung.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden seiner Mitgliedsorganisa-tion aus dem Verein.
  8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Beratung und Genehmigung vorgelegt wird. Der Vorstand kann insbesondere Vertreterinnen/Vertreter gemäß § 30 BGB für die laufende Versorgung mit Artikeln des täglichen Bedarfes bestellen. Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 

 
§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Der Vorstand lädt schriftlich, unter Wahrung der Einladefrist von mindestens achtundzwanzig Tagen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, zur Mitgliederversammlung ein.
  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan entscheidet, sofern nicht bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Organ übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigungen und Entlastungen des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
    1. die Geschäftsordnung,
    2. die Genehmigung der Bilanz und des Jahresberichts,
    3. den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
    4. die Aufgaben des Vereins,
    5. die Beteiligung an Gesellschaften, Kooperationen mit Verbänden und Institutionen,
    6. die Entlastung der Vorstandschaft,
    7. die Genehmigung des Kassenberichts,
    8. die Neuwahl der Vorstandschaft,
    9. Satzungsänderungen und
    10. die Auflösung des Vereins.
  5. Die Gemeinde Herrsching benennt drei bis maximal sechs Personen, jede andere Mitgliedsorganisation eine bis maximal zwei Personen, die mit der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand in die Mitgliederversammlung delegiert werden (Delegierte). Die Mitglieder aus den Beiräten nehmen ebenfalls als Delegierte an der Mitgliederversammlung teil. In der Mitgliederversammlung hat die Gemeinde Herrsching drei Stimmen. Alle anderen Mitglieder haben je eine Stimme. Die aus jedem Beirat entsandten zwei Mitglieder haben gemeinsam nur eine Stimme. Eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte aus der eigenen Organisation ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.

 
§ 8 Niederschriften

Über die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

 
§ 9 Dachverband

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband an*.

 
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins der Gemeinde Herrsching am Ammersee übertragen, die das ihr zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

April 2010

*) Anmerkung: Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Registernummer VR 200985 (siehe § 1) sowie der Beitritt in den Paritätischen Wohlfahrtsverband (siehe § 9) sind erfolgt.

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